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Anträge für Beihilfe aus dem Katastrophenfonds bei Gemeinde stellen

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LR Josef Schwaiger: Betroffenen Menschen rasch und unbürokratisch helfen.

(LK 6. August 2014) Die Überschwemmungen und Vermurungen in den vergangenen Tagen haben im Bundesland Salzburg viele Wohnungen und Häuser zerstört. Über den Katastrophenfonds des Landes will die Salzburger Landesregierung unbürokratisch und schnell helfen. "Die ersten Schadenserhebungen haben bereits begonnen. Jede geschädigte Person oder Firma kann einen Antrag auf Beihilfe an den Katastrophenfonds stellen, wenn der Gesamtschaden den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Wir wollen mit dieser Unterstützung helfen, Existenzen abzusichern und einen wichtigen Beitrage zum Wiederaufbau leisten. Gerade in solchen Situationen ist es wichtig, dass Betroffene schnell Klarheit bekommen, wie es weitergehen kann. Unsere Mitarbeiter werden die Anträge schnell bearbeiten und eine rasche möglichst Abwicklung durchführen", erklärte heute, Mittwoch, 6. August, der für den Katastrophenhilfefonds zuständige Landesrat Dipl.-Ing. Dr. Josef Schwaiger.

Nach ersten Schätzungen dürfte im Oberpinzgau an privatem Eigentum und an öffentlicher Infrastruktur ein Schaden von rund 15 Millionen Euro entstanden sein. Im restlichen Land geht man derzeit davon aus, dass ebenfalls mehrere Millionen Euro an Schaden entstanden sind. "Der Katastrophenfonds ist keine Versicherung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Bei der Aufarbeitung der Katastrophe kümmern sich aber die Mitarbeiter des Amtes der Landesregierung um jeden einzelnen Fall. Besonders wenn hohe finanzielle Verpflichtungen vorliegen, versuchen wir den finanziellen Schaden zu mildern, damit die Betroffenen zuversichtlich an den Wiederaufbau gehen können", so Landesrat Josef Schwaiger.

Beihilfenhöhe

Die Höhe der Beihilfe beträgt im Allgemeinen 30 Prozent des erlittenen Schadens. Bei geringem Familieneinkommen, verhältnismäßig hohem Schadensausmaß oder sonstiger außerordentlicher Belastung wie Krankheit und Behinderung sowie im Falle einer Existenzgefährdung ist eine Erhöhung des Beihilfenprozentsatzes möglich.

Es sei wichtig, so Schwaiger, dass die Anträge auf Entschädigung innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntwerden des Schadens gestellt werden. Für Schäden an Luxusgegenständen wie Zweitwohnsitz, Schwimmbäder, Ziergärten, Schmuck ist keine Beihilfe möglich. Auch durch das Katastrophenereignis ausgelöste Umsatz- bzw. Einkommensausfälle können nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt eine Schadensuntergrenze von 1.000 Euro, wobei in begründeten Fällen und bei Soforthilfeeinsätzen diese Grenze auch unterschritten werden kann.

Antrag bei Gemeinde stellen

Die Anträge sind bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen, wo auch alle wichtigen Informationen erhältlich sind. Dem Ansuchen müssen die für die Bemessung der Beihilfenhöhe erforderlichen Unterlagen (Lohnzettel, Steuerbescheide) beigelegt werden. Die Gemeinde überprüft die Angaben des Geschädigten und übermittelt das Ansuchen samt Beilage dem Amt der Salzburger Landesregierung. Als sehr hilfreich hat sich zur Schadensaufnahme nach Hochwasserschäden in Kellern die Schadensliste erwiesen. Die ausgefüllte Schadensliste wird mit dem Sachverständigen durchgearbeitet und ermöglicht eine rasche Schadenserfassung. Die Liste kann neben weiteren Informationen unter www.salzburg.gv.at/katastrophenhilfe heruntergeladen werden. s168-60c

 

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