Marktgemeinde Theresienfeld     

Hauptplatz 1             http://www.siz.cc/tools/image.php?image=Theresienfelder_Wappen.jpg&width=&height=
A-2604 Theresienfeld

Telefon-Nr.: +43 (0)2622 71 210
Fax-Nr.:       +43 (0)2622 71 210-22 DW
E-Mail: gemeinde@theresienfeld.gv.at
Internet: www.theresienfeld.gv.at

 

Freiwillige Feuerwehr Theresienfeld

                        http://www.siz.cc/tools/image.php?image=Feuerwehr_Korpsabzeichen.png&width=&height=

Getreidegasse 15
A-2604 Theresienfeld
(NICHT STÄNDIG BESETZT)
Telefon-Nr.: +43 (0)2622/71-122
Fax-Nr:        +43 (0)2622/71-122-12 DW
E-Mail: feuerwehr@ff-theresienfeld.at
Internet: www.ff-theresienfeld.at

FEUERWEHR-NOTRUF: 122
================================


Aktuelles

Waldbrandverordnung: Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer verboten

  • Walter Gall und Josef Gaida © eig. Bild
Die Zivilschutzbeauftragten GR Ing. Josef Gaida und GR Walter Gall möchten auf die aktuelle Fassung der Waldbrandverordnung 2019 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aufmerksam machen:

Hauptinhalte der Verordnung:
In allen betroffenen Waldgebieten sind Handlungen wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer strengstens verboten.

https://www.bfkdo-wiener-neustadt.at/downloads/category/12-verodnungen-gesetzte?download=20:waldbrandverordnung-bh-wr-neustadt-2019 Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 i.d.F. BGBl.I Nr.102/2015 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
 
In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Wiener Neustadt und in dessen Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten! 

Vor allem ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände wie Zündhölzer und Rauchwaren, sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen! 

Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis  31. Oktober 2019 gültig. 
 
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.  

« zurück