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Wer beim Autofahren zu sehr drängelt, zahlt drauf

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Geldstrafe, Vormerkung, Führerscheinentzug: Um die Urlaubskasse vor Pfingsten nicht unnötig zu belasten, sollte der Sicherheitsabstand beim Autofahren unbedingt eingehalten werden
Wenn sich zu Pfingsten wieder alles über die Autobahn staut, wird ein Problem des Alltagsverkehrs wieder gehäuft auftreten: Das Drängeln in all seinen Varianten und Kombinationen – von der Lichthupe über das haarknappe Auffahren an die Stoßstange bis zum eiligen Rechtsüberholen. Drängler sind nicht nur ein Ärgernis für den Vordermann, sondern schlicht und einfach auch ein Sicherheitsrisiko.

2008 gab es auf Österreichs Autobahnen 681 Auffahrunfälle, was einem Anteil von 40 Prozent an allen Unfällen mit Personenschaden auf Autobahnen entspricht. Bei einer im Jahr 2008 vom KfV durchgeführten Befragung zeigte sich auch, dass Drängeln der Aufreger Nummer eins im österreichischen Straßenverkehr ist. 91 Prozent der Befragten fühlten sich von der Dränglerei am meisten genervt, zwei Drittel der Befragten stuften das Drängeln zusätzlich als sehr gefährlich ein.
Wenn schon nicht die Fahrzeuglenker gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen, so versucht wenigstens die österreichische Gesetzgebung, dem Drängeln im Straßenverkehr eine Abfuhr zu erteilen. Vorgesehen sind mehrere Sanktionsmöglichkeiten: Von der Geldstrafe über die Vormerkung im Führerscheinregister bis hin zum Entzug der Lenkberechtigung.

Vormerkdelikt: Unzureichender Sicherheitsabstand von 0,2-0,39 Sekunden
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Pflicht zum Einhalten eines Sicherheitsabstands verankert: Der Lenker muss stets so viel Abstand zu seinem Vordermann halten, dass er jederzeit anhalten kann, auch wenn das Kfz plötzlich abbremst. Hält der Lenker diesen Sicherheitsabstand nicht ein, so droht eine Geldstrafe.
Wurde mit technischen Messgeräten ein unzureichender Sicherheitsabstand von 0,2 bis 0,39 Sekunden festgestellt (bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h entspricht das einem Abstand zwischen sieben und 14 Metern), gibt es zusätzlich zu einer Geldstrafe,  die sich zwischen 72 und 2.180 Euro bewegt, eine Vormerkung im Führerscheinregister.

Entzugsdelikt: Sicherheitsabstand von weniger als 0,2 Sekunden
Wird mit technischen Messgeräten ein Sicherheitsabstand von weniger als 0,2 Sekunden festgestellt, handelt es sich um ein „Entzugsdelikt“, der Führerschein wird für mindestens drei Monate entzogen. Natürlich wird auch in diesem Fall eine Geldstrafe verhängt.
Wer auf Nummer sicher gehen und vor allem entspannt an sein Ziel kommen will, sollte einen Mindestabstand von zwei Sekunden einhalten – bei 130 km/h sind das 70 Meter. Der Dränglerei entziehen kann man sich auch, indem man sich nach dem Überholen wieder vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrspur einordnet. Auch rechtzeitiges Blinken hilft dabei, das Stress- und Aggressionsniveau ein wenig zu senken. Von Provokationen jeglicher Art, wie demonstrativem Langsamerfahren oder  einem absichtlichen Tritt auf die Bremse sollte man im wahrsten Sinne des Wortes Abstand nehmen. Wer vom Nachkommenden bedrängelt wird, sollte ihn überholen lassen – und sich nicht auf Machtspiele einlassen, die womöglich in einem Unfall enden.

Abstandsmessung mit Videoaufzeichnung gesetzlich geregelt
Gemessen wird der Abstand mittels Videoaufzeichnung: Eine Kamera dient dabei der Abstandsmessung, zwei weitere Kameras ermöglichen die Identifizierung. Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof, die von Lenkern unter anderem wegen des Grundrechts auf Datenschutz eingereicht wurden, wurden in der Novelle der Straßenverkehrsordnung berücksichtigt. Darin finden sich nun Regelungen, unter welchen Umständen und wozu die ermittelten Daten verwendet und gespeichert werden dürfen. Außerdem wurde bestimmt, dass Bei- und Mitfahrer unkenntlich gemacht werden müssen. Das bedeutet im Ergebnis auch, dass die Frontfotografie erlaubt ist – ein Aspekt, der vor allem für die Verfolgung ausländischer Lenker wichtig ist.

Quelle Text / Foto: Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV)

Eine Information der Bezirksleitung des NÖ Zivilschutzverbandes / 26.05.2009 / EO

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