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Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen

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Jedes Jahr verletzen sich Menschen durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern. Die bevorstehenden Silvesterfeiern veranlassen die Bezirkshautmannschaft Baden auf die maßgeblichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974 hinweisen.

Kleinfeuerwerk (Klasse II)

In diese Klasse fallen verschiedene Arten von Fontänen. mehr oder minder lärmintensive Knallkörper sowie eine Vielzahl von Raketentypen. Die Klasse II das Hauptkontingent der bei den Silvesterfeiern verwendeten pyrotechnischen Artikel.

Sie dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

Ihre Verwendung ist im Ortsgebiet verboten, es sei denn der Bürgermeister hat mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausgenommen.

Neben diesen Bestimmungen ist grundsätzlich zu beachten. dass pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen nicht verwendet werden dürfen.

Mittel- und Großfeuerwerk (Klasse III und IV)

Der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV sind nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig. Zuständig für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.180,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen geahndet.
Eine wichtige Zielsetzung des Pyrotechnikgesetzes besteht darin die mit dem Gebrauch pyrotechnischer Gegenstände verbundenen Belästigungen der Bevölkerung möglichst gering zu halten.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden ersucht daher die Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes zu beachten und sich bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstande möglichst zurückzuhalten.

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