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Waldbrandgefahr

  • Verordnung Waldbrand © zamg
Offenes Feuer im Wald und auf Fluren ist bei diesen hohen Temperaturen ein „NO GO“ und es sollte für jeden klar sein, dass dies eine große Gefahr darstellt. Trotzdem ist der Mensch oft die Ursache für solche Katastrophen (siehe http://www.zamg.ac.at und http://fire.boku.ac.at). Daher warnen davor auch die Bezirkshauptmannschaften wiederholt mittels Verordnung.

Waldbrandverordnung der BH St. Pölten Land - 03. Juli 2015

 

Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden.

§ 1

In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen und das Entzünden und Unterhalten von Feuer verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie an den Amtstafeln der Gemeinden im Verwaltungsbezirk St. Pölten kundgemacht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2015 wieder außer Kraft.

HINWEIS:

  • Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

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