Gefährliche Stoffe: Schutz durch behördliche und betriebliche Maßnahmen

Chemie/ Gifte/ Toxische Stoffe/ Dämpfe

Für die Bevölkerung sind die persönlichen Schutzvorkehrungen von besonderer Bedeutung, jedoch sollte jeder wissen, dass auch die Behörden und Betriebe umfangreiche Maßnahmen ergreifen, um eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern.

Zu den wichtigsten behördlichen Schutzvorkehrungen zählen:
- Ausarbeitung gesetzlicher Bestimmungen für den Umgang mit chemischen Stoffen:
Chemikaliengesetz, Internationale Transportvorschriften (z.B. ADR, RID, ADN, ...), Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, und Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
- Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne für gefahrengeneigte Betriebsanlagen, wie die Störfallverordnung und Störfallinformationsverordnung
- Festlegung externer Notfallpläne
- Behördliche Überwachung und Überprüfung von gefährlichen Betriebsanlagen
- Verstärkte Kontrollen von Lebensmitteln im Anlassfall
- Überprüfung der Immissionen im Anlassfall durch amtseigene Messungen
- Information der Bevölkerung im Anlassfall zur Vermeidung von Vergiftungen (Aufenthaltsbeschränkungen, besondere Hygiene, Waschen von Obst, Gemüse und anderen Lebensmitteln)

Externe Notfallpläne
Externe Notfallpläne sind Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die von der Behörde in Zusammenarbeit mit einem betroffenen (gefährlichen) Betrieb erstellt werden müssen. Sie müssen insbesondere enthalten
- die Erreichbarkeit sämtlicher Ansprechpersonen
- Vorkehrungen zur Alarmauslösung
- die Benachrichtigungswege zur Information der Bevölkerung
- die im Anlassfall von den Einsatzorganisationen (Feuerwehr, Rettung) zu treffenden Hilfs- und Rettungsmaßnahmen
- die Erreichbarkeit der ausländischen Hilfs- und Rettungsdienste für den Fall eines schweren Unfalles mit grenzüberschreitenden Folgen


Zu den wichtigsten betrieblichen Schutzvorkehrungen zählen:
- Einhaltung aller behördlichen Bestimmungen und Auflagen beim Umgang mit chemischen Stoffen
- Einhaltung aller Sicherheitsauflagen, insbesondere des Brandschutzes
- Periodische Überprüfung der Betriebsanlage nach § 82b Gewerbeordnung in Abständen von fünf bzw. sechs Jahren
- Festlegung interner Notfallpläne
- Vorsorgliche Information der Bevölkerung nach der Störfallverordnung
- Information der Bevölkerung im Anlassfall.

Interner Notfallplan
Interne Notfallpläne sind Alarm- und Gefahrabwehrpläne, die von Inhabern von Betrieben, die der Störfallverordnung unterliegen, erstellt werden müssen. Sie müssen insbesondere enthalten
- interne Benachrichtigungswege
- alle Ansprechpersonen des Betriebes bei Störfällen
- alle vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Störfällen
- alle abwehrenden Maßnahmen zur Verminderung und Begrenzung von Störfällen
- Vorsorgen zur Information und Ausbildung des Betriebspersonals.
Wegen der meist sehr rasch auftretenden und eher kurz andauernden Belastung von chemischen Kontaminationen kommt aber den persönlichen Schutzvorkehrungen die größere Bedeutung zu.

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