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Aktuelles

Regeln für das Abbrennen von Osterfeuer

  • Ostern Feuer ©
An sich ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen Osterfeuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Vereine, Straßen- und Dorfgemeinschaften sowie im Sinne der religiösen Bedeutung).

Ein schriftliches Ansuchen für das Abbrennen von Osterfeuern ist an die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan zu richten.

Für das Abbrennen von Osterfeuern sind folgende Regeln zu beachten:
 ■ Die Osterfeuer dürfen nur am Karsamstag, in der Zeit von 17.00 bis 24.00 Uhr, abgebrannt werden.

■ Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel usw.) in der Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.

■ Grundsätzlich darf nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, bei dessen Verbrennung keine starke Rauch- oder Geruchsbelästigung zu erwarten ist.

■ Das Verbrennen von Kunststoffen, Holzabfällen mit Zusätzen, wie Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle ist jedenfalls verboten. Laub, trockenes Gras usw. gehört ebenfalls nicht in das Osterfeuer.

■ Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und bei Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen.

■ Der Abstand im Umkreis eines zum Verbrennen vorgesehenen Osterhaufens ist so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer Gegenstände eintreten kann.

■ Das Abbrennen des Osterfeuers darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen.

■ Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte (z.B. Gartenschlauch) bereitzuhalten.

■ Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr

http://www.sv.or.at/stadtleben/infos-news/osterfeuer-bis-spaetestens-11-april-melden/

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