Aktuelles

Mit dem Fahrrad sicher unterwegs - Neue gesetzliche Bestimmungen für Fahrräder

  • Fahrad ©
Vielleicht sind es die angenehmen Temperaturen der letzten Tage oder der Wunsch es möge bald Frühjahr werden, dass man daran denkt seinen „Drahtesel“ auf Vordermann zu bringen. Gerade jetzt wäre die richtige Zeit das Fahrrad auf die neue Saison vorzubereiten um die erste Ausfahrt keiner Zeitverzögerung auszusetzen.
Dabei sollten Sie die neuen Bestimmungen beachten um das Fahrvergnügen nicht zu beeinträchtigen Persönliche Voraussetzungen für Radfahrer: Mindestalter 12 Jahre, mit Fahrradausweis 10 Jahre. Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Mindestalter 16 Jahre) Rad fahren. Alkohollimit 0,4 mg bzw. 0,8 Promille Das richtige Fahrrad Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein: 1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird; 2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen; 3. mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet; 4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd; 5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein; 6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein; 7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden; 8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen; 9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet. Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden. Das Fahrrad soll in regelmäßigen Abständen auf seine Funktionsfähigkeit überprüft werden. Ausnahmen: Nur Rennfahrräder brauchen keine Reflektoren, alle anderen Fahrräder sehr wohl und immer! Die Beleuchtungseinrichtung darf bei Rennrädern und bei allen andern Rädern (z. B. Mountainbikes), die bei Tag und guter Sicht benützt werden, entfallen. Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen: 1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg; 2. Rennlenker; 3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und 4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm. Die richtige Ausrüstung Jede fünfte Radfahrverletzung ist eine im Kopf- und Gesichtsbereich. Ein gut angepasster Radhelm sollte selbstverständlich sein - auch für Kinder. Eine helle Kleidung, am besten mit reflektierenden Streifen, ist vor allem bei schlechter Sicht wichtig. Kindersitze: Statt bisher auch vor dem Fahrer darf ein Kindersitz nur noch hinter dem Fahrer angebracht werden. Dabei muss er fest mit dem Rahmen verbunden sein. Der Lenker darf nicht abgelenkt und in seiner Sicht beeinträchtigt werden. Es darf maximal ein Kind befördert werden. Ausstattung eines Kindersitzes: Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann, höhenverstellbarer Beinschutz, Fixierriemen für die Füße, eine Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt. Sicherheitshinweis: Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis in deutscher Sprache oder einer bildlichen Darstellung dieses Inhalts verkauft werden: Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind. Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile. Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist, möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich. Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert werden, die im Fachhandel erhältlich ist. Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu befestigen. Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren. Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des Kindes kann das Fahrrad umstürzen. Das richtige Verhalten Folgende Verkehrsflächen dürfen (bzw. müssen) mit allen Fahrrädern befahren werden: * Fahrbahn, außer bei Vorhandensein einer Radfahranlage. Ausnahme von der Benützungspflicht bei Rennrädern, wenn mit diesen eine Trainingsfahrt durchgeführt wird * Gegen die Einbahn nur, wenn diese Erlaubnis gesondert beschildert wurde * Radfahranlagen, außer mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern, die breiter als 80 cm sind * Radweg * Radfahrstreifen * Mehrzweckstreifen * Geh- und Radweg * Radfahrerüberfahrt * Wohnstraßen, auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit * Fußgängerzonen nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird (Schrittgeschwindigkeit). Fahrverbote für Fahrräder: * Gehsteig, (außer zum Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz) (Ausnahme Kinderfahrrad unter Begleitung) * Gehweg * Auf dem für Fußgänger bestimmten Teil eines (getrennten) Geh- und Radweges * Autobahn, Autostraße Vorrangregeln: Beschilderungen mit "Dreieck" oder "Stopptafel" gelten auch für Radfahrer! Bei Radfahrerüberfahrten gelten besondere Regeln: Tempolimit bei ungeregelten Radfahrerüberfahrten von 10 km/h Vorrang von rechts und links, solange sich der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet Wartepflicht, wenn ein Radfahrer eine Radfahranlage verlässt oder diese endet. Sonst gelten die normalen Vorrangregeln: Wenn weder eine Beschilderung noch eine Bodenmarkierung einer Radfahranlage vorhanden ist, gelten die üblichen Vorrangregeln, also z. B. der Rechtsvorrang. Eltern sollten ihr Kind ermuntern, eine freiwillige Radfahrprüfung mitzumachen, die in den Schulen angeboten wird. Jährlich erlernen 80.000 Kinder zwischen 10 bis 12 Jahren, wie sie mit ihrem Fahrrad sicher unterwegs sind.

« zurück