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Richtiges Verhalten vor Schutzwegen

  • Kennzeichnung Zebrastreifen ©
Da es in den letzten Monaten immer wieder zu Unfällen auf Schutzwegen (Zebrastreifen) gekommen ist, bei denen Fußgänger verletzt wurden und viele Fahrzeuglenker sich nicht an die gesetzliche Grundlage, betreffend Verhalten bei Schutzwegen, halten, möchten Ihnen Ihr Sicherheitsinformationszentrum (SIZ) die gesetzliche Grundlagen wieder in Erinnerung bringen.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 12 StVO 1960 gilt als Schutzweg ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte Zebrastreifen) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen und Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil.

Gemäß § 9 Absatz 2 StVO 1960 hat die Lenkerin bzw. der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einer Fußgängerin oder einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich die Lenkerin oder der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit näheren, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann. Falls erforderlich, hat sie bzw. er vor dem Schutzweg anzuhalten.

Die Lenkerin bzw. der Lenker eines Fahrzeuges darf gemäß § 16 Abs. 1 Pkt. d nicht überholen, auf oder unmittelbar vor Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.

Kennzeichnung

 Ein Zebrastreifen muss durch das Hinweiszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges" gekennzeichnet werden. Das ist nicht notwendig, wenn er durch gelbe Blinklichter am Rand oder über der Fahrbahn deutlich gemacht wird oder durch Lichtzeichen geregelt ist (Ampelregelung). Er kann zusätzlich durch das Gefahrenzeichen "Schutzweg" vorangekündigt werden. Schutzwege vor Schulen werden temporär oft zusätzlich durch Polizei oder Schülerlotsinnen bzw. Schülerlotsen gesichert. Dies ermöglicht Schülerinnen und Schülern eine problemlose Benutzung des Schutzweges.

Gebote

  •  Fahrzeuglenkerinnen bzw. Fahrzeuglenker müssen Fußgängerinnen und Fußgängern das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn auf demn Schutzweg ermöglichen, sobald die Absicht einer Fußgängerin oder eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, erkennbar ist. In der Regel wird dazu ein Anhalten notwendig sein. 
  • Fußgängerinnen und Fußgänger bzw. Rollschuhfahrerinnen und Rollschuhfahrer müssen einen Schutzweg, der nicht weiter als 25 Meter entfernt liegt, benutzen. Das selbe gilt für Radfahrerinnen und Radfahrer, wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben.

 Verbote 

  • Vor nicht signalgeregelten Schutzwegen: Das Überholen von allen Fahrzeugen ist verboten, außer der Überholvorgang kann noch vor dem Schutzweg beendet werden und ein eventuell notwendiges Anhalten, um Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen, ist möglich.
  • Auf dem Schutzweg besteht absolutes Halte- und Parkverbot, ebenso fünf Meter vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, wenn der Schutzweg nicht signalgeregelt ist.
  • Ds Vorbeifahren an Fahrzeuges, die vor einem Schutzweg angehalten haben, um Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen, ist verboten.
  • Das Anhalten auf dem Schutzweg im Rückstau einer Kolonne ist verboten.

 

(Quelle: Straßenverkehrsordnung 1960)

 

 

 

Galerie: Schutzweg

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  • Gefahrenzeichen Schutzweg ©

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