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Information zur Bevorratung Kaliumjodidtabletten

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Die bevorrateten Kaliumjodidtabletten sind abgelaufen und so konnten die Kindergärten, Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen die KJ-Tabletten nicht in den Apotheken abholen, da abgelaufene Medikamente nicht ausgegen werden dürfen. Diese Situation wurde jetzt abgeklärt.

Die Bereithaltung, Abgabe und die Einnahme von Kaliumjodidtabletten in Kindergärten, Schulen, Horten, Heimen und Internaten stellt einen effizienten Schutz für Kinder und Jungendliche im Falle einer radiologischen Krisensituation dar. Die Einnahme der Tabletten wird im Falle des Eintretens einer solchen Katastrophe von Bundesdienststellen angeordnet.
Damit ohne Verzögerung mit der Einahmen begonnen werden kann, verfügen die Kindergärten, Schulen und Horte über eine Einmaldosis für jedes Kind (in Kinderheimen und Internaten ist die Lagerung einer vollen Packung für jedes Kind vorzusehen). Die momentan gelagerten Medikamente haben ihr Ablaufdatum bereits überschritten,aufgrund von Untersuchungen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ist die Einnahme aber weiterhin möglich, dies ist gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.10.2009 (BMG-20861/0009-III/2009) jedenfalls bis Ende 2011 gewährleistet.
Im Zuge von Neuerrichtungen von Kindergärten bzw. der Gründung neuer
Kindergartengruppen ist der Abteilung Umwelthygiene (Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, zuständig für den medizinischen Strahlenschutz) bekannt geworden, dass diese über keine Kaliumjodidtabletten mehr verfügen. Die Gründe hierfür sind nicht im Detail bekannt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass jedem Kind/jedem Jungendlichen in Niederösterreich die Erstdosis an Kaliumjodid in seinem Kindergarten, in seiner Schule zur Verfügung  estellt werden muss (ausgefolgert werden darf sie nur, wenn auch die Einverständniserklärung der Eltern vorliegt).Es sind daher alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Versorgung im Ernstfall gewährleistet ist.
Die Einlagerung abgelaufener Medikamente für den Krisenfall ist gesetzeskonform und darf nicht unter dem Hinweis, dass bald ein Austausch erfolgen wird unterbleiben.

Der Gesetzestext hierzu lautet:


Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 94e
(3) Arzneispezialitäten, die durch eine Gebietskörperschaft oder im Auftrag einer Gebietskörperschaft zur Abwendung einer von einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung, Epidemie, Pandemie oder sonstigen Krisensituation ausgehenden Gefahrensituation vorrätig gehalten werden, dürfen auch nach Überschreiten des Verfalldatums weiterhin vorrätig gehalten und zur Vorratshaltung abgegeben sowie bei Eintritt der konkreten Gefahr abgegeben
werden, wenn auf Basis fachlicher Untersuchungen durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen festgestellt wurde, dass ihre Qualität und Wirkung weiterhin gewährleistet sind.

NÖ Zivilschutzverband, http://www.noezsv.at 2.11.2010

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