Marktgemeinde Langschlag


Marktplatz 37

3921 Langschlag

Tel.: 02814 8218


 

Brandverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen in Betrieben

Brand/ Feuer/ Explosion/ Dämpfe

Brandgefährliche Tätigkeiten
Die Durchführung jeder Art von brandgefährlichen Tätigkeiten (Autogenschneiden, Schweißen, Löten, Trennschleifen, Flämmen) in Betriebsanlagen darf nur nach Erteilung einer schriftlichen Genehmigung und unter geeigneter Überwachung erfolgen.
Nähere Hinweise sind in der Richtlinie des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes BV-03 enthalten.

Kennzeichnung von Lagerungen:
Alle Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen sowie alle Lagerungen von giftigen, ätzenden oder sonstigen umweltgefährdenden Stoffen sind entweder nach den gesetzlichen Regelungen oder festgelegten Normen dauerhaft zu kennzeichnen.

Fluchtwege
-dürfen die gesetzlich vorgeschriebene Länge nicht überschreiten (nach der "Arbeitsstättenverordnung" - max. 40 m),
- müssen direkt ins Freie oder in einen anderen Brandabschnitt führen,
- müssen genügend breit und zur Orientierung nach ÖNORM Z 1000 ausreichend beschildert und netzunabhängig beleuchtet sein (Fluchtwegorientierungsbeleuchtung nach TRVB E-102)
- müssen ständig in ihrer vollen Breite freigehalten werden.

Notausgänge
dürfen nicht versperrt sein oder müssen im versperrten Zustand von innen ohne Schlüssel leicht zu öffnen sein (Panikverschluss). Fluchtwege und Notausgänge sind mit Hinweise nach ÖNORM Z 1000 zu kennzeichnen.

Notbeleuchtung
Aus Sicherheitsgründen ist die Funktion von Not- oder Fluchtweg - Orientierungsbeleuchtungen laufend zu überprüfen.

Brand- und Rauchschutztüren
haben die Aufgabe, im Brandfall die Brand- und/oder Rauchausbreitung zu verhindern. Sie müssen daher stets geschlossen sein oder im Brandfall über eine automatische Schließvorrichtung geschlossen werden. Diese Selbstschließvorrichtungen dürfen unter keinen Umständen blockiert oder funktionsunfähig gemacht werden.

Zufahrten und Abstellplätze
Flächen für Feuerwehr und Rettung sind nach ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen und stets freizuhalten (TRVB F-134). Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

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