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Aktuelles

Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) sind bewilligungspflichtig

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Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gegenständen und biogenen Materialien im Freien verboten. Der Bürgermeister kann jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilen. Dazu gehören die bekannten Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, die immer anzumelden und bewilligungspflichtig sind.
Gesetzliche Regelung: 

Als Brauchtumsfeuer gemäß der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 (K-VvAV 2011 i.d.g.F.) gelten:

  1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag
  2. Sonnwend- und Johannisfeuer in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni
  3. 10.-Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf den 10. Oktober
  4. Georgsfeuer in der Zeit von 22. April bis 24. April
  5. Feuer in den Alpen: am zweiten Samstag im August
  6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod am Vorabend des 5. Juli

Grundsätzlich ist gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. 77/2010, das Verbrennen von Gegenständen und biogenen Materialien im Freien verboten. Gemäß der K-VvAV 2011 i.d.g.F. kann der Bürgermeister eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Für die Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß der K-VvAV 2011 i.d.g.F. sind die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO i.d.g.F.), insbesondere der § 15 betreffend das Verbrennen im Freien im bebauten und unbebauten Gebiet, zu beachten und einzuhalten.

Vorgangsweise bei Anmeldungen: 
  • Ausnahmegenehmigungen werden über Ansuchen mittels Bescheid erteilt, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht.
  • Anträge sind über das Internet (http://www.klagenfurt.at/ sowie http://www.berufsfeuerwehr.at/) abrufbar und liegen beim Bürgerservicebüro im Rathaus sowie bei der Abteilung Feuerwehr auf.
  • Die vollständig ausgefüllten Anträge müssen bis spätestens vier Kalendertage vor Entzündung des Brauchtumsfeuers bei der Abteilung Feuerwehr, Sachgebiet Vorbeugender Brandschutz-Feuerpolizei, entweder persönlich, per Post-Adresse: 9020, Hans-Sachs-Str. 2 oder per Mail-Adresse: feuerpolizei@klagenfurt.at eingebracht werden.
  • Nach telefonischer Terminvereinbarung wird ein Ortsaugenschein durchgeführt, bei dem der Antragsteller oder ein mit der Sachlage vertrauter, voll handlungsfähiger, mit einer schriftlichen Vollmacht ausgewiesener Vertreter, der mit Zustimmung des Grundstückseigentümers - falls dieser nicht Antragsteller ist - anwesend sein muss und hat der Brennmaterialstapel bereits entsprechend platziert zu sein.
  • Die Bescheide sind kostenpflichtig (EUR 14,30 Bundesgebühr sowie EUR 5,10 Verwaltungsabgabe) und werden im Zuge des Ortsaugenscheins erlassen.
Folgende Maßnahmen sind jedenfalls einzuhalten:
  • Der Abstand im Umkreis eines Brauchtumsfeuers ist so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer Gegenstände eintreten kann.
  • Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.
  • Es ist eine erste Löschhilfe (z.B. leistungsfähiger Wasseranschluss mit Schlauch, entsprechende Anzahl tragbarer Feuerlöscher, ...) bereitzuhalten.
  • Vor dem Entzünden des Brennmaterialstapels hat sich der für das Brauchtumsfeuer Verantwortliche zu vergewissern, dass sich keine Kleintiere, welche sich darin eingenistet bzw. verkrochen haben könnten, befinden.
  • Das Abbrennen darf nur unter ständiger Aufsicht sowie ohne Rauch- und Geruchsbelästigung gegenüber Anrainern erfolgen.
  • Bei Aufkommen von Wind, Niederschlag und Funkenflug sowie bei Verlassen der Feuerstelle ist das Feuer zu löschen.
  • Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr „Notruf 122" zu verständigen!

Vorgangsweise der Berufsfeuerwehr bei Beschwerden bzw. Brandmeldungen:
  • Bei unsachgemäßem oder verbotenem Abbrennen eines Brauchtumsfeuers sowie Rauch- und Geruchsbelästigung wird dieses von der zuständigen Feuerwehr gelöscht und die Einsatzkosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

Brauchtumsfeuer dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden!

Klagenfurt am Wörthersee, März 2023/ Ing. Andreas Gallob, MBA, MSc

Downloads/Link:

Informationsblatt Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

Ansuchen um Ausnahmebewilligung für ein Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

Berufsfeuerwehr Klagenfurt

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