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Aktuelles

Brauchtumsfeuer - Regeln zum Abbrennen

  • Osterfeuer abbrennen ©
An sich ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen Osterfeuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Vereine, Straßen- und Dorfgemeinschaften sowie im Sinne der religiösen Bedeutung).

Hiezu bedarf es einer schriftlichen Anmeldung (Name, Anschrift, Tel.-Nr., genaue Angabe der Feuerstelle z.B. auf der Wiese neben dem Anwesen, Parz.Nr., KG) im Stadtgemeindeamt Bleiburg, 1. Stock, Abt. Buchhaltung, Herr Bernhard Jamer, Auskünfte unter Tel. +43 (0)4235/2110 DW-26 oder bernhard.jamer@ktn.gde.at

Achtung: Anmeldeschluss Donnerstag, 9. April 2020

Laut Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002 i.d.g.F. in Verbindung mit der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 - KVvAV 2011, i.d.F. LGBl. 14/2017 vom 20.04.2017, müssen gemäß § 2 Abs. 4 Brauchtumsfeuer der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen gemeldet werden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.

Als Brauchtumsfeuer gelten:

  1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag
  2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni
  3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 9. Oktober auf 10. Oktober
  4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April
  5. Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August
  6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli

Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründeten vorangehenden und darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden.

Zusätzlich zur Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverodnung nach dem Bundesluftreinhaltegesetz ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007 zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 15 Abs. 2 K-GFPO für das Verbrennen im Freien im bebauten und unbebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters erforderlich.

Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.

Für das Abbrennen von Brauchtumsfeuer sind folgende Regeln zu beachten:
  1. Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel usw.) in der Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.
  2. Grundsätzlich darf nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, bei dessen Verbrennung keine starke Rauch- oder Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
  3. Das Verbrennen von Kunststoffen, Holzabfällen mit Zusätzen, wie Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle ist jedenfalls verboten. Laub, trockenes Gras usw. gehört ebenfalls nicht in das Osterfeuer.
  4. Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und bei Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen.
  5. In einem Abstand von mindestens 50 m im Umkreis eines Osterfeuers dürfen sich keine baulichen Anlagen oder brennbare Gegenstände befinden.
  6. Das Abbrennen des Osterfeuers darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen.
  7. Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte (z.B. Gartenschlauch) bereitzuhalten.
  8. Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr, Notruf 122, zu verständigen.

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